Die Rehamaßnahme ist -je nach persönlicher Voraussetzung- Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Krankenversicherung (Versorgungsvertrag nach §111 SGB V). Die Akutmaßnahme ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Beide Maßnahmen sind abrechnungsfähig gegenüber den Beihilfestellen und privaten Krankenkassen.
Informationen und Vorlagen zur Nutzung des Wunsch- und Wahlrechts für Ihre Rehabilitation finden Sie hier.